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   BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22   

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BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22 (https://dejure.org/2022,31297)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2022 - 6 B 20.22 (https://dejure.org/2022,31297)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2022 - 6 B 20.22 (https://dejure.org/2022,31297)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.08.1978 - 7 C 36.77

    Ärztliche Vorprüfung - Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - Prüfungsfach -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Danach ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 ; Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432).

    Ob ein entschuldbarer Irrtum des Prüflings Anlass für eine Hinweispflicht des Prüfungsamtes sein kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ; Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 - juris Rn. 26), beurteilt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles und ist zudem vorliegend nicht entscheidungserheblich.

    Damit sei es von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95) abgewichen, wonach der Rücktritt spätestens zu erklären sei, sobald sich der Prüfling der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit bewusst geworden sei.

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Danach ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 ; Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432).

    Bei der Beurteilung des Zeitpunktes, bis zu dem die Rücktrittserklärung von dem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann, ist ihm wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts ein Mindestmaß an Überlegungszeit zuzugestehen, und zwar auch dann, wenn die schriftliche Prüfung vorüber ist (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17

    Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Die Frage, ob ein Rücktritt auch noch nach Beginn der Prüfung am letzten Prüfungstag als "unverzüglich" angesehen werden kann, ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432 Rn. 8) und damit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

    Danach ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 ; Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432).

  • BVerwG, 12.03.2004 - 6 B 2.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Rüge der nicht ordnungsgemäßen

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    So kann aus Sicht der Prüfungsbehörde im konkreten Fall ein Anlass gegeben sein, den Prüfling unverzüglich darauf hinzuweisen, dass weder aus dem von ihm vorgelegten Attest noch aus dem amtsärztlichen Attest die Prüfungsunfähigkeit folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 - juris Rn. 26).

    Ob ein entschuldbarer Irrtum des Prüflings Anlass für eine Hinweispflicht des Prüfungsamtes sein kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ; Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 - juris Rn. 26), beurteilt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles und ist zudem vorliegend nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Ob ein entschuldbarer Irrtum des Prüflings Anlass für eine Hinweispflicht des Prüfungsamtes sein kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. August 1978 - 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ; Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 - juris Rn. 26), beurteilt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles und ist zudem vorliegend nicht entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Damit sei die Vorinstanz von dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, für die Annahme eines Dauerleidens sei nicht entscheidungserheblich, ob sich in Fällen eines schwankenden Krankheitsbildes auch Stadien bestimmen ließen, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht eingeschränkt sei.
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.06.2011 - 6 B 7.11

    Bewertung einer schriftlichen juristischen Examensprüfung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 14 und vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 6 B 18.19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Polizeibeamten angewendeten Fesselung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 14 und vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17

    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 22.2267

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wiederholte Rücktritte und Säumnisse,

    Auch können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für die Prüfungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des gebotenen "Grundrechtsschutzes durch Verfahren" dem Prüfling gegenüber besondere Hinweispflichten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 17).

    So kann aus Sicht der Prüfungsbehörde im jeweiligen Einzelfall ein Anlass gegeben sein, den Prüfling unverzüglich darauf hinzuweisen, dass aus dem amtsärztlichen Attest die Prüfungsunfähigkeit nicht hinreichend folge (BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991

    Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

    Daher hat sich ein Prüfling darüber Kenntnis zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 f.).

    Macht er Prüfungsunfähigkeit geltend, legt er sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde, da er nicht wissen kann, ob diese eine Nachfertigung von Prüfungsaufgaben gestatten wird oder nicht (vgl. zum Rücktritt BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 14 f.).

  • VG Düsseldorf, 13.01.2023 - 2 L 1831/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2022 - 6 B 20/22 -, juris, Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2022 - 6 B 20/22 -, juris, Rn. 18.

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